1921-06-29 Schifffahrt: Eigentumsrecht an Wasserstraßen

Für den überwiegenden Teil der Wasserstraßen wird im Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und seinen Ländern die Zuständigkeit so geregelt, daß sie in das Eigentum des Reiches übergehen.
In Berlin bleiben davon ausgenommen der Neuköllner Schiffahrtskanal, der alte Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal sowie der Rummelsburger See und der Stößensee.

(Quelle: Vom Knüppeldamm zum Hauptbahnhof, Daten und Fakten zur Berliner Verkehrsgeschichte, Report 30, Berlin, 1987, Autorenkollektiv)