1865-05-27 Straßenbahn: Polizeiverordnung betreffend den Betrieb von Pferdeeisenbahnen

Polizeiverordnung betreffend den Betrieb von Pferdeeisenbahnen.

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Polizeiverwaltung von 1850 für die Polizeibezirke Berlin und Charlottenburg wird eine „Polizeiverordnung betreffend den Betrieb von Pferde-Eisenbahnen* erlassen.
Die Ordnung regelt die Pflichten des Unternehmers und der Fahrgäste. Wesentliche Bestimmungen sind:

  • das Betriebspersonal muß 18 Jahre alt sein, einen „Fahrschein“ besitzen, der von der Polizei ausgestellt wird,
  • der Unternehmer hat das Betriebspersonal mit einer Dienstkleidung einschließlich einer Kopfbedeckung auszustatten,
  • die Wagen sind mit der Wagennummer zu versehen und die Anzahl der vorhandenen Plätze ist anzugeben
  • im Wageninnern müssen Fahrplan, Tarif und Polizeivorschriften ausgehangen werden,
  • Trab ist schnellstes Tempo.

(Quelle: Vom Knüppeldamm zum Hauptbahnhof, Daten und Fakten zur Berliner Verkehrsgeschichte, Report 30, Berlin, 1987, Autorenkollektiv)