Polizeiverordnung betreffend den Betrieb von Pferdeeisenbahnen.
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Polizeiverwaltung von 1850 für die Polizeibezirke Berlin und Charlottenburg wird eine „Polizeiverordnung betreffend den Betrieb von Pferde-Eisenbahnen* erlassen.
Die Ordnung regelt die Pflichten des Unternehmers und der Fahrgäste. Wesentliche Bestimmungen sind:
- das Betriebspersonal muß 18 Jahre alt sein, einen „Fahrschein“ besitzen, der von der Polizei ausgestellt wird,
- der Unternehmer hat das Betriebspersonal mit einer Dienstkleidung einschließlich einer Kopfbedeckung auszustatten,
- die Wagen sind mit der Wagennummer zu versehen und die Anzahl der vorhandenen Plätze ist anzugeben
- im Wageninnern müssen Fahrplan, Tarif und Polizeivorschriften ausgehangen werden,
- Trab ist schnellstes Tempo.
(Quelle: Vom Knüppeldamm zum Hauptbahnhof, Daten und Fakten zur Berliner Verkehrsgeschichte, Report 30, Berlin, 1987, Autorenkollektiv)